Unsere Tätigkeit kostet Geld, schließlich leben wir und unsere Mitarbeiter von unseren Dienstleistungen.

 

Wer glaubt, über Geld redet der Anwalt nicht, irrt. Das sind die größten Irrtümer im Bereich des Anwaltshonorars:


  1. Für jeden Brief, den ein Anwalt in einer Angelegenheit schreibt - oder für jedes Telefongespräch mit ihm -, kommt eine gesonderte Rechnung.
  2. Sobald ich einen Termin mit dem Anwalt vereinbare und diesen wahrgenommen habe, sind schon - wieder - Gebühren angefallen.
  3. Es gibt keine festen, nachvollziehbaren Grundsätze, nach denen der Anwalt seine Gebühren berechnet.


In jedem Fall ist es vor der Beauftragung eines Rechtsanwalts sinnvoll und erforderlich, ein Gespräch über das Honorar zu führen.

Einen Kostenrechner zur Berechnung der Anwaltskosten finden Sie etwa unter 
http://www.prozesskostenrechner.de.

 

Im Zivilrecht besteht häufig die irrige Ansicht, dass die Kosten sich nach der Menge der Schreiben oder nach Zeitaufwand bemessen würden. Tatsächlich berechnen sich die Kosten im Zivilrecht regelmäßig nach dem so genannten Gegenstandswert. Der Gegenstandswert erfasst den wirtschaftlichen Wert des Auftrags. Hat der Gläubiger zum Beispiel gegen den Schuldner eine Forderung von 3.000,00 EUR, so stellen diese 3.000,00 EUR den Gegenstandswert dar. Anhand des Rechtsanwalts-Vergütungs-Gesetzes (RVG) kann der Rechtsanwalt dann für den jeweiligen Verfahrensabschnitt seine Gebühren errechnen.

Die Tätigkeit des Rechtsanwalts gliedert sich im Zivilrecht grob in außergerichtliche und gerichtliche Angelegenheit. Außergerichtlich kann der Rechtsanwalt maximal den 2,5-fachen Satz beanspruchen, für durchschnittliche Angelegenheiten regelmäßig den 1,3-fachen Satz.

Für eine einmalige Beratung eines Verbrauchers (sog. Erstberatung) kann nicht mehr als 190,00 EUR zuzüglich 20,00 EUR und 33,60 EUR Mehrwertsteuer, also 243,60 EUR brutto in Rechnung gestellt werden.

Im Strafrecht ist das schon wieder völlig anders, hier gibt es im RVG einen Rahmen für bestimmte Verfahrensabschnitte, woraus der Rechtsanwalt dann seine Gebühren berechnet. Ein kleines Beispiel soll dies ebenfalls erläutern:

Ein Mandant beauftragt uns, ihn in einer durchschnittlichen Diebstahlesangelegenheit strafrechtlich zu verteidigen. Wir nehmen Akteneinsicht bei der Staatsanwaltschaft, kopieren 30 Seiten und verteidigen ihn in der Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht.

Es entsteht eine Grundgebühr von 165,00 EUR sowie eine Verfahrensgebühr im außergerichtlichen Verfahren von 140,00 EUR, 15,00 EUR Kopiekosten, eine weitere Verfahrensgebühr in derselben Höhe im gerichtlichen Verfahren sowie eine Terminsgebühr in Höhe von 230,00 EUR zuzüglich 40,00 EUR Postgebührenpauschale, und 116,80 Mehrwertsteuer, insgesamt 846,80 EUR. Im Falle eines Freispruchs wären dem Mandanten diese Kosten von der Staatskasse zu ersetzen.

Je nachdem wie der Anwalt beauftragt und tätig wird, entstehen ganz unterschiedliche Gebührentatbestände, die letztendlich zu unterschiedlichen Kosten führen. Oftmals ist es dem Rechtsanwalt nur bedingt möglich, die genaue Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten zu Beginn der Beauftragung zu ermitteln, da nicht abzusehen ist, wie sich die Angelegenheit oder der Rechtsstreit entwickeln wird. Schon die Wahrnehmung eines weiteren Hauptverhandlungstages vor Gericht würde in unserem Beispiel eine zweite Terminsgebühr von 230,00 EUR netto entstehen lassen.

Um Missverständnisse zu vermeiden ist es aus unserer Sicht in jedem Fall notwendig, noch vor der Auftragserteilung über die voraussichtlich zu entstehenden Kosten aufzuklären, zumal auch § 49 b Abs. 5 BRAO dem Rechtsanwalt bei Abrechnung nach dem Gegenstandswert vorschreibt, vor Auftragserteilung darauf hinzuweisen, dass eben nach dem Gegenstandswert die Angelegenheit abgerechnet wird.

Alternativ besteht noch die Möglichkeit, anstatt nach dem RVG im Rahmen einer Vergütungsvereinbarung z. B. nach Zeit oder auf Grund von Pauschalen für bestimmte Verfahrensabschnitte das Honorar des Rechtsanwalts festzulegen. Hiervon machen wir regelmäßig bei umfangreichen Angelegenheiten im Zivil- oder Strafrecht Gebrauch.


Beratungshilfe wird gewährt, wenn ein Mandant nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen nicht in der Lage ist, die Kosten für eine Beratung selbst aufzubringen. Ferner darf keine andere Möglichkeit der Rechtsinformation bestehen und das Beratungshilfeersuchen darf nicht mutwillig sein.

Sind diese Voraussetzungen erfüllt, hat er Anspruch auf eine weitgehend kostenlose (es ist regelmäßig dann nur noch eine Pauschale von 10,00 EUR zu zahlen) Beratungshilfe in rechtlichen Angelegenheiten durch einen Rechtsanwalt. Die entsprechenden Regelungen finden sich im Beratungshilfegesetz (BerhG). Über den Antrag auf Beratungshilfe entscheidet das Amtsgericht, in dessen Bezirk der Ratsuchende seinen Wohnsitz hat. Mit der vom Amtsgericht ausgestellten Bescheinigung über die Beratungshilfe kann der Kunde einen Rechtsanwalt seiner Wahl aufsuchen, ohne dass für ihn größere zusätzliche Kosten entstehen.

In Strafsachen wird lediglich Beratungshilfe für eine Beratung erteilt, in Zivilsachen erfasst diese auch weitere außergerichtliche Tätigkeiten des Anwalts, beispielsweise außergerichtlichen Schriftverkehr mit der Gegenseite, Abschluss einer außergerichtlichen Einigung, etc.


Prozesskostenhilfe:
Wer nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten eines Rechtsstreits nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint.

Der Antrag ist schriftlich oder mündlich bei dem Prozessgericht, für die Zwangsvollstreckung bei dem für die Zwangsvollstreckung zuständigen Gericht, zu stellen; eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (Familie, Beruf, Einkommen, Vermögen und Lasten) mit beweiskräftigen Unterlagen ist beizufügen. Für die Erklärung ist ein Vordruck zu verwenden, der bei jedem Amtsgericht erbeten werden kann.

Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe hat zur Folge, dass der Antragsteller entweder seine Gerichts- oder Anwaltskosten nicht zu tragen, oder aber an die Gerichtskasse nur die festgesetzten Raten zu entrichten hat. Dies betrifft auch die Kosten, die entstehen, wenn ihm das Gericht zur Vertretung einen Rechtsanwalt beiordnet. Sie befreit jedoch nicht von der Pflicht, im Falle des Unterliegens dem Gegner die diesem entstandenen Kosten zu erstatten.

Über die Prozesskostenhilfe wird für jede Instanz gesondert entschieden.

Lassen Sie sich von uns in jedem Fall auch über die Kosten beraten.